Auswirkung der EU-Verordnung 886/2024 (Instant Payments Verordnung) auf den SEPA-Zahlungsverkehr

Von Sabine Freund, Brandenburg a. d. H. *)

Mit der EU-Verordnung Nr. 886/2024 vom 13.03.2024 zur Änderung der EU-Verordnungen 260/2012 und 1230/2021 sowie der Richtlinien 98/26/EG und 2366/2015 (EU) wurden Änderungen für den SEPA-Zahlungsverkehr im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen und deren Sicherheit beschlossen.

Bereits mit Wirkung zum 09.01.2025 ist es zur Pflicht geworden, dass die Banken „Instant Payments“ – also Echtzeitüberweisungen – veranlassen mussten, ohne hierfür erhöhte Entgelte zu berechnen.

Ab dem 09.10.2025 treten weitere Regelungen zur „Verification of Payee (VoP)“ in Kraft, also der Verifizierung von Zahlungsvorgängen zum Schutz vor Missbrauch von Zahlungsdaten.

Was bringt diese Änderung mit sich?

Bevor eine Überweisung getätigt werden kann, fragt die Zahlerbank bei der Empfängerbank elektronisch nach, ob es dort ein Konto auf den angegebenen Namen des Kontoinhabers mit der entsprechend angegebenen IBAN gibt. Die Empfängerbank hat dann innerhalb von 10 Sekunden zurückzumelden, ob dieses Konto mit diesem Namen und dieser IBAN existiert, ob ein dem Namen nach ähnliches Konto existiert, oder ein solches Konto nicht existiert.

Entsprechend ergibt sich bei der Abfrage ein „Match“, ein „Close Match“ oder ein „No Match“. Daneben gibt es weitere Angaben wie z. B. „Technical Error“ bzw. „PSP not VOP reachable“.

Nur bei entsprechenden Matches ist es überhaupt möglich, die Zahlung zu autorisieren und zu initiieren.

Auf die rechtliche Würdigung ist der Europäische Rat in den vorangestellten Erläuterungen zu diesen gesetzlichen Änderungen umfassend eingegangen.

Grundsätzlich besteht mit Einführung dieser Regulation ab 9. Oktober 2025 für Nichtverbraucher eine Wahlmöglichkeit, den VoP-Service bei den Banken in Anspruch zu nehmen (sog. Opt-In bzw. Opt-Out-Variante). Für Verbraucher tritt dies verpflichtend in Kraft.

Insbesondere für die Verarbeitung sog. „Bulk-Dateien“ (Bündelzahlungen) regelt der Verordnungsgeber in Artikel 5c Absatz 6 der nun geänderten SEPA-Verordnung, dass „Zahlungsdienstleister es Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, ermöglichen, auf die Empfängerprüfung zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen.“ Bei der Übersendung von Einzelüberweisung ist jedoch die Überprüfung Pflicht.

Da die Zahlungsdateien nur dann an die Bank abgeschickt werden können, wenn es 100 % Matches bzw. Close Matches gibt, wäre eine mögliche Folge, dass kaum noch DT-Aus-Dateien ohne weitere Überprüfung an die Banken übergeben werden könnten. Falsche Bankverbindungen oder Namen müssten dann erst in der Stammdatenverwaltung angepasst werden, um die Dateien abzuschicken.

Dieses Risiko hat jede Kommune einzeln zu bewerten und für sich eine Entscheidung zu treffen. Vieles mag bei Bündelzahlungen für eine Opt.-Out-Variante sprechen, also auf VoP bei Bündelzahlungen zu verzichten.

Da es sich bei dieser Überprüfung von Name und IBAN um eine Sicherheitsmaßnahme handelt, ist es empfehlenswert, bei Nichtinanspruchnahme dieser Überprüfung eine Regelung hierzu in die jeweilige Dienstanweisung zum Rechnungswesen gemäß § 61 KomHKV aufzunehmen und das Rechnungsprüfungsamt einzubeziehen.

Damit auch die Einzahlungen der Bürger/ Zahlungspflichtigen auf den kommunalen Konten weiterhin ankommen können, ist es wichtig, den Kontoinhaber konkret anzugeben, sowohl bei den angegeben Bankverbindungen in den Kopfbögen, als auch bei den Zahlungsinformationen, die in Bescheiden gerne zusätzlich angegeben werden.

Seitens der Banken wird es höchstwahrscheinlich möglich sein, sogenannte „Alias-Listen“ anzulegen, in denen man Alternativbezeichnungen für das Konto angeben kann. Z. B. könnte dann festgelegt werden, dass bei einem Kontoinhaber „Stadt Musterstadt am Musterfluss“ es auch ein Match geben sollte, wenn vom Zahlungspflichtigen angegeben wird „Musterstadt, Stadtkasse“ oder „Musterstadt, Musikschule“ o. ä.

Die Zeitschiene unterscheidet sich für Euro-EU-Länder und Non-Euro-EU-Länder. Hier wird jedoch davon ausgegangen, dass der Hauptzahlungsverkehr im Euro-EU-Raum wahrgenommen wird.

Erforderliche Maßnahmen, die zu treffen sind:

  1. Prüfen: Auf welchen Namen wird mein Konto konkret bei der Bank geführt?
  2. Analyse der Einzahlungen: Was geben die Bürger bei ihren Überweisungen an?
  3. Ergänzung der Angabe des Kontoinhabers auf Kopfbögen – auf Genauigkeit achten!
  4. Bei den kontoführenden Banken um Informationen bitten
  5. Erstellung von sog. „Aliaslisten“ an die Bank(en), um No-Matches zu vermeiden
  6. Informationen an die Beschäftigten und ggf. Kunden/Zahlungspflichtige/Geschäftspartner geben
  7. Auf die erforderliche Genauigkeit bei der Stammdatenverwaltung hinweisen
  8. Eine Regelung in die Dienstanweisung gemäß § 61 KomHKV aufnehmen

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*) Die Autorin ist Amtsleiterin der Stadtkasse und Kassenverwalterin bei der Stadt Brandenburg an der Havel.

Der Inhalt dieses Artikels entspricht dem aktuellen Erkenntnisstand, da die Kreditwirtschaft nach wie vor mit der Umsetzung beschäftigt ist.

Verification of Payee (VoP)